In den Verfahren 003-2023 G und 004-2023 G haben die 1. und die 3. Kammer des Gerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland mit diese Woche an die Beteiligten zugestellten Beschlüssen dem Präsidium des Zentralrats empfohlen, der Antragsgegnerin, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin K. d. ö. R., vorerst für die Dauer von einem Jahr die Stimmberechtigung in den Organen des Zentralrats abzuerkennen. Weitere Sanktionen hat sich das Gericht vorbehalten.
Die Verfahren betrafen die Durchführung der Wahl zur 20. Repräsentantenversammlung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin missachtet weiterhin die gegen sie ergangenen Anordnungen des Gerichts. § 16 der Gerichtsordnung des Zentralrats der Juden in Deutschland sieht unter anderem vor, dass die Gerichte beim Zentralrat zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen dem Präsidium des Zentralrats empfehlen können, einer Partei, die eine ihrer Entscheidungen nicht befolgt, die Stimmberechtigung in Organen des Zentralrats für die Dauer von bis zu zwei Jahren abzuerkennen.
Zu weiteren Informationen zu den Grundentscheidungen in den Verfahren 003-2023 G und 004-2023 G wird auf die Pressemitteilung vom 26.07.2023 hingewiesen und Bezug genommen (https://www.zentralratderjuden.de/aktuelle-meldung/artikel/news/pressemitteilung-des-praesidenten-des-gerichts-beim-zentralrat-der-juden-in-deutschland/).