Wahl der Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin



Erkennen die Wahl entsprechend des Gerichtsbeschlusses nicht an

Foto: IMAGO / Panthermedia

Zur Wahl der Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin können Sie den Zentralrat der Juden in Deutschland wie folgt zitieren:
 
„Entgegen einer Unterlassungsverpflichtung durch das unabhängige Gericht beim Zentralrat der Juden, hat die Jüdische Gemeinde zu Berlin die Wahl zur 20. Repräsentantenversammlung nun durchgeführt. Das Gericht hat in einem Eilverfahren im Juli 2023 die Rechtswidrigkeit der im Mai 2023 neugefassten Wahlordnung festgestellt und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin auferlegt, die Wahl bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu verschieben oder auf der Grundlage der alten Wahlordnung vom Juli 2011  die Wahl bis zum 5.12.2023 durchzuführen. Die jüdische Gemeinde zu Berlin erkennt den Beschluss des Gerichts wegen nach ihrer Auffassung bestehender Unzuständigkeit nicht an. Der Zentralrat der Juden in Deutschland, dessen Mitglied die Jüdische Gemeinde zu Berlin ist, erkennt die, am 3.9.2023, auf der Grundlage der neuen Wahlordnung vom 31.5.2023 durchgeführte Wahl, entsprechend dem Beschluss des Gerichts nicht an. Laut Gerichtsentscheidung  wird das Präsidium des Zentralrats entsprechend einer Empfehlung durch das Gericht entscheiden, wie damit weiter umzugehen ist.“
 
Zum Hintergrund (nicht Teil des Zitats):
Das Gericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland hatte in einer Entscheidung vom 21. Juli 2023 die Wahl in der Jüdischen Gemeinde zu Berlin untersagt. Das Gericht hatte nach Klagen von Gemeindemitgliedern der Gemeinde unter anderem wegen Bedenken an der Chancengleichheit, Diskriminierung und wegen Willkür durch die am 31. Mai 2023 neu verfasste Wahlordnung die Durchführung der Wahl untersagt. Gegen den Beschluss hätte die Jüdische Gemeinde zu Berlin Einspruch einlegen können, was sie aber nicht getan hat. Entgegen der Darstellung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin ist das Gericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland zuständig. Mangels eines sonst vorgesehenen justizförmigen Verfahrens würde sonst ein rechtsfreier Raum entstehen.

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