Widerspruchslösung bei Organspenden
Positionspapier des Zentralrats der Juden in Deutschland
Widerspruchslösung bei Organspenden
Im deutschen Bundestag lag in der letzten Legislaturperiode ein neuer Entwurf des Transplantationsgesetzes vor, der die Einführung des Widerspruchsrechts bei Organspenden anstrebt. Er wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung am 5. Juli 2024 und erneut am 26. September 2025 in der aktuellen Legislaturperiode eingebracht. Laut dem neuen Entwurf des Transplantationsgesetzes soll jede verstorbene Person als Organspender gelten, wenn sie nicht zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat.
Im Judentum gilt das Prinzip der Heiligkeit des Lebens. Dieses verpflichtet, jede erdenkliche Hilfe demjenigen zu leisten, dessen Leben bedroht ist, ausgenommen solcher Handlungen, welche das Leben des Helfers in Gefahr bringen. Im Falle einer postmortalen Organentnahme besteht die besagte Gefahr selbstverständlich nicht mehr – vorausgesetzt der Verstorbene ist tatsächlich tot, denn einige moderne Kriterien der Todesfeststellung sind im Judentum umstritten. Darüber hinaus gibt es im Judentum eine Reihe weiterer Gesetze, welche den Umgang mit dem Körper des Verstorbenen regeln. Die Entscheidung darüber, ob und wie sie aus medizinischen Gründen aufgehoben werden dürfen, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die erfüllt sein müssen, um eine Organspende zu rechtfertigen. Die wichtigste Frage bei der Einführung der Widerspruchslösung bleibt jedoch die Frage nach den Entscheidungsrechten der Gesellschaft über den Körper des Verstorbenen. Die Problemfelder der postmortalen Organspende aus der Sicht des Judentums sind also drei:
- Welcher Zustand des Patienten gilt nach dem jüdischen Gesetz als sein Tod?
- Welche jüdischen Bestattungsgesetze werden bei der Organentnahme verletzt und welche Umstände können dies rechtfertigen?
- Wer darf laut dem jüdischen Religionsgesetz über das Schicksal des Körpers eines Menschen nach seinem Ableben entscheiden?
Eines der zentralen Probleme der postmortalen Organspende ist die Definition des Todes. Einige Organe – wie Leber und Herz – können nur einem Spender entnommen werden, dessen Herz-Kreislauf-System nach einem Hirntod mithilfe künstlicher Beatmung aufrechterhalten wird. Dieser Zustand wird aber im Judentum von vielen halachischen Autoritäten nicht als Tod betrachtet. Im Falle der Ablehnung des Hirntodes als einer Todesart gilt selbst ein solcher moribunde Patient als lebend, und es ist verboten, seinen Tod weder zu beschleunigen noch unnötig hinauszuzögern. Aus jüdischer Sicht darf man ein Leben – selbst das eines Sterbenden – nicht für ein anderes Leben opfern.
Angesichts der Differenzen, welche in Hinblick auf die Frage nach dem Status des Hirntodes bestehen, hat man sich im Judentum darauf geeinigt, dass die Organentnahme in einem solchen Zustand einer expliziten Einwilligung aller Betroffenen, d.h. sowohl des Spenders als auch seiner Familie, bedarf. Bei der Einführung einer Widerspruchslösung im deutschen Transplantationsgesetz würde die diesbezügliche Haltung der Patienten, die der Organspende nicht ausdrücklich widersprochen haben, sowie auch jene ihrer Familien völlig außer Acht gelassen.
2. Bestattung und Umgang mit den menschlichen Überresten
Die Gesetze der Bestattung sind im Judentum kein Privatrecht, sondern ein Gebot, dessen Beachtung der Gesellschaft obliegt. Aufgrund der besonderen, in der Tora geschilderten Beschaffenheit des Menschen als eines „Ebenbildes G-ttes“ wird die Verweigerung der Beisetzung einer Leiche – selbst der eines Erzfeindes – mit der öffentlichen Blasphemie gleichgesetzt. Auch weil die Toten dem Willen der Lebenden ausgeliefert sind und sich weder gegen die Misshandlung wehren noch jemanden für eine Wohltat entlohnen können, werden die Gesetze der Bestattung im Judentum höher als viele andere Gebote eingestuft und detailliert geregelt. Diejenigen von ihnen, welche bei einer Organspende gebrochen werden müssten, sind drei:
- Begräbnisgebot, das sich auf den gesamten Körper des Verstorbenen bezieht;
- Verbot der Leichenschändung, indem man den Körper des Toten seziert oder eine längere Zeit nicht beerdigt;
- Verbot des Nutzenziehens aus einer Leiche bzw. der Leichenfledderei, indem man ihre Organe entwendet und gebraucht.
Im Rahmen des jüdischen Religionsgesetzes werden diese Ge- und Verbote in Bezug auf die Organspende je nach den Umständen der vorliegenden Situation in verschiedenem Maße berücksichtigt und die Meinungen über ihre Gewichtung und Auslegung gehen manchmal weit auseinander. Mit Ausnahme von Leichenfledderei werden jedoch alle oben erwähnten Ge- und Verbote der Meinung beinahe aller führender halachischer Autoritäten nach außer Kraft gesetzt, falls es sich um eine lebensrettende Maßnahme handeln sollte. Die Rechtfertigung einer Organspende mit dem Argument, man rette damit das Leben eines Menschen, bedarf aber gemäß dem jüdischen Gesetz dreier Voraussetzungen:
- Der Empfänger befindet sich tatsächlich in Lebensgefahr;
- Der Empfänger befindet sich in unmittelbarer Reichweite;
- Die Wahrscheinlichkeit, dass die Transplantation zu einer Heilung führt, ist hoch.
Trotz der scheinbaren Leichtigkeit dieser Kriterien könnte ihre Umsetzung zur Bewertung bestimmter Fälle zu einer echten Herausforderung werden, mit welcher die Hinterbliebenen angesichts des Todes ihres Familienangehörigen nicht immer ruhig und besonnen umgehen können. Zur Entscheidung darüber, ob sich die Organentnahme unter den gegebenen Umständen eines bestimmten Falls mit den jüdischen Bestattungsgesetzen vereinbaren lässt, empfiehlt es sich, einen Rabbiner zu konsultieren.
3. Einwilligung
Aus jüdischer Sicht bleibt das Recht des Menschen auf Selbstbestimmung in Bezug auf den eigenen Körper auch nach seinem Tod bestehen. Daher ist es notwendig, dass der potentielle Organspender seine ausdrückliche Einwilligung in eine Organspende noch zu seinen Lebzeiten gibt. Für den Fall, dass diese Verfügung fehlt, das Organ dennoch für die Rettung des Lebens eines Menschen gebraucht wird, finden sich im Judentum verschiedene Haltungen.
Generell geht man im Judentum davon aus, dass die Seele des Verstorbenen leidet, solange sein Leichnam nicht beigesetzt wird. Diejenigen, die eine Organentnahme verbieten, nehmen die Seite des Verstorbenen an. Sie verweisen darauf, dass der Tote von allen Geboten frei sei, und – da man niemanden zur selbstlosen Wohltat verpflichten dürfe – eine vom Besitzer selbst nicht genehmigte Organentnahme im Grunde einen Diebstahl darstelle und deswegen zu verbieten sei.
Diejenigen, die die Organentnahme auch ohne die vorherige Einverständniserklärung des Spenders erlauben, vertreten die Sicht der Verbliebenen. Sie gehen davon aus, dass Lebensrettung alle oben erwähnten Ge- und Verbote überwiege. Diesem Verständnis zufolge dürfte man dem Verstorbenen seine Organe auch dann entnehmen, wenn er es zu seinen Lebzeiten ausdrücklich verboten hat.
Nichtsdestotrotz sollte man sich beiden Meinungen nach um die Erlaubnis der Angehörigen bemühen. Die Verwandten dürfen nach dem jüdischen Gesetz keine selbstständigen Entscheidungen über den Körper des Verstorbenen treffen. Ihnen obliegt es jedoch, die irdischen Überreste ihres Familienmitglieds mit dem nötigen Respekt zu bestatten. Freilich ist es erlaubt und sogar erwünscht, die Familie zur Organspende zu ermutigen.
Zusammenfassung
Die Einstellung zur Leichenorganspende ist im Judentum höchst komplex. Die Entscheidung darüber, ob ein gewisses Organ einem bestimmten Spender für einen bestimmten Empfänger entnommen werden darf, wird im jüdischen Religionsgesetz immer im Einzelfall unter der Berücksichtigung seiner zahlreichen Umstände entschieden. Generell wird die Organspende im Judentum als große Wohltat gesehen. Eine pauschale Erlaubnis für die Entnahme und Wiederverwendung aller Organe der Verstorbenen zu medizinischen Zwecken gibt es im Judentum jedoch nicht. Dabei kommt dem Willen des Spenders die wesentlichste Rolle zu. Durch sein Einverständnis zur Herztransplantation gibt ein jüdischer Spender zu verstehen, dass er den Augenblick des Hirntodes als Todeszeitpunkt anerkennt, dass er erlaubt, nach seinem Ableben an Beatmungsgeräte angeschlossen zu werden, und nimmt somit in Kauf, längere Zeit nicht beerdigt zu werden. Damit gibt er auch seiner Familie eine eindeutige Anweisung, sich der Spende nicht zu widersetzen, und vermeidet dadurch mögliche Bedenken seiner Verwandten, ihn in seinen letzten Stunden ins Krankenhaus zu bringen bzw. dort sterben zu lassen.
Die Einführung der Widerspruchslösung würde das, was im Judentum heftig umstritten ist, zur allgemein gültigen Verpflichtung machen. Und sie würde eine freiwillige Wohltat zu einer Norm machen, welche den Willen des Spenders nur dann berücksichtigt, wenn er dieser Spende widerspricht. Dies stellt eine eindeutige Verletzung der Religionsfreiheit dar.

